§ 137 BbgWG - Planfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen im Planfeststellungsverfahren die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für
- 1.den Gewässerausbau und
- 2.den Bau von Hochwasserschutzanlagen.
(2) Ist ein Vorhaben nach Absatz 1 festgestellt, ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.