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§ 137 BbgWG - Planfeststellungsverfahren

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen im Planfeststellungsverfahren die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für

  1. 1.
    den Gewässerausbau und
  2. 2.
    den Bau von Hochwasserschutzanlagen.

(2) Ist ein Vorhaben nach Absatz 1 festgestellt, ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.