Art. 152 EGStGB - Wehrpflichtgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch das Wort "Zentralregister" ersetzt;
- b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."
- 2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,";
- b)
in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.
- 3.
§ 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.