§ 35 HmbHG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.
(2) Die Studierenden können an einer weiteren Hochschule immatrikuliert werden, wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist.