§ 91 HmbHG - Fakultätsrat

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.

(2) Der Fakultätsrat hat neben der Bestätigung der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach § 40,
  2. 2.
    Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 37 und Satzungen über Hochschulauswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen,
  3. 3.
    Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,
  4. 4.
    Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absatz 1 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
  5. 5.
    Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
  6. 6.
    abweichend von § 85 Absatz 1 Nummer 7 Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",
  7. 7.
    Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
  8. 8.
    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
  9. 9.
    Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.

(3) Die Fakultätssatzung kann bestimmen, dass der Fakultätsrat die Berufungsausschüsse einsetzt; § 14 Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.