§ 91 HmbHG - Fakultätsrat
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) In jeder Fakultät wird ein Fakultätsrat gewählt, in dem die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Gruppen angemessen vertreten sind.
(2) Der Fakultätsrat hat neben der Bestätigung der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:
- 1.Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach § 40,
- 2.Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 37 und Satzungen über Hochschulauswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen,
- 3.Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule,
- 4.Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absatz 1 einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
- 5.Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
- 6.abweichend von § 85 Absatz 1 Nummer 7 Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",
- 7.Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
- 8.Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
- 9.Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.
(3) Die Fakultätssatzung kann bestimmen, dass der Fakultätsrat die Berufungsausschüsse einsetzt; § 14 Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.