Versionsverlauf

§ 46 LBO - Wasserversorgungsanlagen

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Die sparsame Verwendung von Trinkwasser soll gewährleistet sein. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können bei Einzelgehöften in der freien Feldflur gestattet werden.

(2) Für jede Wohnung muß ein eigener geeichter Wasserzähler vorhanden sein. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht baulich abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 1 Satz 2).

(3) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung (§ 58) sollen zur Verminderung des Wasserverbrauchs besondere Einrichtungen hergestellt oder Verfahren wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder die Nutzung von bereits gebrauchtem Wasser angewendet werden.

(4) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.