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§ 8 WEG - Teilung durch den Eigentümer

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs.2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. 2Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.