§ 20 NKatSG - Feststellung des Katastrophenfalles

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung mit und hält sie über die Lage unterrichtet.