§ 13 RDG M-VDokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes haben dafür zu sorgen, dass die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung nach einheitlichen Kriterien aufgezeichnet werden. Die Dokumentation des Rettungseinsatzes hat auf landeseinheitlichen Dokumentationsblättern zu erfolgen.
(2) Personen oder Stellen, denen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.
(3) Im übrigen gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes sind verpflichtet,
- 1.dem Sozialministerium die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienst-Planes nach § 7,
- 2.den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung,
- 3.den beteiligten Kostenträgem nach § 11 Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zur Kostenberechnung
zu erteilen. Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.
(5) Die Leistungserbringer haben den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern in anonymisierter Form die für die Organisation, Planung und Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes notwendigen Daten zu übermitteln.