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  • ab 22.10.2008 (aktuelle Fassung)

§ 12 AGVwGO - Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den

  1. 1.

    wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt,

  2. 2.

    ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen,

  3. 3.

    die vorläufige Dienstenthebung angeordnet oder

  4. 4.

    eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 31 LDG ausgesprochen worden ist,

darf für die Dauer des Verfahrens oder der Maßnahme zur Ausübung seines Amtes nicht herangezogen werden.