Versionsverlauf


  • ab 01.08.1998 (außer Kraft)

§ 90 LDO - Einbehaltung von Besoldungsbezügen (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Beamten mindestens ein dem Betrag des Unterhaltsbeitrags entsprechender Teil der Besoldungsbezüge zu belassen.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird; dabei bleibt der Teil des Ruhegehalts, der auf dem Familienzuschlag beruht, außer Ansatz. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird gemäß § 89 die vorläufige Dienstenthebung angeordnet, so ist die Zahlung von Entschädigungen, die zur Abgeltung des persönlichen Dienstaufwands gewährt werden, einzustellen.