§ 142 LBG - Bezüge bei Verschollenheit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. § 81 Abs. 2 und § 172 bleiben unberührt.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 130 und 131 gelten nicht. Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Verschollene bereits während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 vorliegen, so sind die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückzufordern. Die oberste Dienstbehörde kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen.