Versionsverlauf


§ 46 SHSG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert. In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Universität im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis eingestellt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt. Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an der Hochschule für angewandte Wissenschaften im befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eingestellt, soweit sie sich nicht in der Laufbahn des technischen Lehrers befinden. Für die Einstellung als Lehrwerkmeisterin/Lehrwerkmeister ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine den fachlichen Anforderungen entsprechende Meisterprüfung erforderlich. Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie der an die Hochschule für angewandte Wissenschaften abgeordneten Beamtinnen und Beamten, die die Dienstgeschäfte von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrnehmen, werden in der Abordnungsverfügung oder vom Arbeitsvertrag geregelt.

(4) Im Übrigen gilt an der Universität § 44 Absatz 3, 5, 7 und 8 und an der Hochschule für angewandte Wissenschaften § 45 Absatz 3 und 4 entsprechend.