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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 BauVorlVO - Baubeginnsanzeige

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

Muss der Standsicherheitsnachweis nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBO nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes hierüber vorzulegen.