§ 74 LJG - Übersetzerinnen und Übersetzer
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt werden.
(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen aus und in die Sprache oder die Sprachen zu bescheinigen, für deren Übersetzung die Übersetzerin oder der Übersetzer persönlich ermächtigt ist. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die allgemeinen Vorschriften über personenbezogene Daten finden auf Daten ohne Personenbezug, die zur Übersetzung überlassen worden sind, entsprechende Anwendung.
(3) Auf die Ermächtigung finden §§ 3, 4, 5 Absatz 3 und 4 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.
(4) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.
(5) Die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin für ... (Angabe der Sprache/n)" oder "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache/n)" darf führen, wer nach Absatz 1 bis 3 ermächtigt ist.