§ 26 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Der Lehrherr ist verpflichtet, für die berufliche Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernenden Handwerk nach den Vorschriften der Handwerkskammer über die Lehrlingsausbildung zu sorgen, ihn zum Besuch der Berufs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen ausbildungsberechtigten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten und ihn hierbei zu Fleiß und gutem Betragen anhalten. Dem Lehrling dürfen nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, die seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind.
(2) Der Lehrherr hat ferner Lehrlingen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, eine angemessene Unterkunft, eine ausreichende Kost und bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren.
(3) Dem Lehrling dürfen nur solche Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck entsprechen.