§ 15a AGGVG - Vorübergehende Dienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3000, 310, 3120
(1) Verhandlungsdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen sind und die diese Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher (§ 14 Abs. 6) aufgenommen.
(2) Zuständig für Anträge nach Absatz 1 ist das Landgericht Stuttgart. Dem Antrag muss ein Nachweis beigelegt werden, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Verhandlungsdolmetscher niedergelassen ist. Die Eintragung erfolgt unter der im Herkunftsstaat des vorübergehend tätigen Dolmetschers üblichen Berufsbezeichnung.
(3) § 14 Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Für Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verzeichnisses der allgemein beeidigten Verhandlungsdolmetscher das Verzeichnis der Urkundenübersetzer (§ 15 Abs. 5 Satz 1) tritt.