§ 39 StrG - Beschränkt öffentliche Gemeindewege
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Die Gemeinden können die Widmung von Gemeindestraßen auch auf einen bestimmten Kreis von Benutzern beschränken.
(2) Die Gemeinden können durch Satzung die Benutzer beschränkt öffentlicher Wege zu den Unterhaltungskosten oder im Rahmen des Herkömmlichen zur Unterhaltung heranziehen. Die Heranziehung zu den Unterhaltungskosten regelt nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.