§ 3 VermKatG NRW - Vorlage- und Unterrichtungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VermKatG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten.
(2) Zur Sicherung der Führung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zuständigen Bauordnungsbehörden die Katasterbehörden über die ihnen bekannt gewordene Errichtung oder Änderung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, die für den Inhalt des Liegenschaftskatasters bedeutend sind, zeitnah zu unterrichten. Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.
(3) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 23) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.
(4) Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.