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  • ab 01.04.1970 (außer Kraft)

Art. 47 BayDO - Verbot der Amtsausübung(1)

Bibliographie

Titel
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Amtliche Abkürzung
BayDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach Art. 68 Abs. 1 BayBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).