Art. 47 BayDO - Verbot der Amtsausübung(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach Art. 68 Abs. 1 BayBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.