§ 118 HSchG - Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Der Zustimmung des Landeselternbeirates bedürfen
- 1.
allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten,
- 2.
allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
- 3.
allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
- 4.
allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
(2) 1Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. 2Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. 3Der Landeselternbeirat hat über den Antrag des Kultusministeriums, der Maßnahme zuzustimmen, innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. 4Hat der Landeselternbeirat in dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) 1Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluss schriftlich zu begründen. 2Hält das Kultusministerium seinen Antrag aufrecht, so hat der Landeselternbeirat innerhalb von zehn Wochen nach dieser Mitteilung erneut zu beraten und zu entscheiden; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. 3Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet das Kultusministerium endgültig. 4Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Bescheid mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.