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  • 01.01.2001 - 31.12.2002 (alte Fassung)

§ 4 FAG - Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
500-3

(1) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren - erstmals für das Ausgleichsjahr 2003 - ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Es wird die nach § 31 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zu Grunde gelegt.

(3) Nach Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse für das Ausgleichsjahr 2001 nach Absatz 1 sind die Schlüsselmassen des Ausgleichsjahres für die Kreisfreien Städte um 11.500.000 DM zu erhöhen und für die kreisangehörigen Gemeinden um den gleichen Betrag zu ermäßigen.

(4) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nachd em Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner.

(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird verwendet für

  1. 1.
    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
  2. 2.
    investive Schlüsselzuweisungen (§ 16).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1. kreisangehörigen Gemeinden

im Jahr 200111,47 vom Hundert,
im Jahr 200213,87 vom Hundert,
im Jahr 200314,69 vom Hundert,
im Jahr 200417,80 vom Hundert,
ab dem Jahr 20058,52 vom Hundert

2. Landkreisen

im Jahr 20017,14 vom Hundert,
im Jahr 20028,63 vom Hundert,
im Jahr 20039,14 vom Hundert,
im Jahr 200411,07 vom Hundert,
ab dem Jahr 20055,30 vom Hundert

3. Kreisfreien Städten

im Jahr 200110,76 vom Hundert,
im Jahr 200213,00 vom Hundert,
im Jahr 200313,78 vom Hundert,
im Jahr 200416,70 vom Hundert,
ab dem Jahr 20057,99 vom Hundert

Die Anteile der investiven Schlüselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse ab dem Jahr 2003 sind im Jahr 2002 auf der Grundlage aktuekller Ergebnisse der Steuerschätzung sowie der Auswirkungen der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005 zu überprüfen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Deutsche Mark zu runden.