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§ 319 SGB III - Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Wer jemanden, der eine laufende Geldleistung beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt, hat dem Arbeitsamt auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. 2Dies gilt entsprechend für jemanden, der Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezieht oder bezogen hat oder jemanden, für den Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld beantragt worden ist, beschäftigt oder mit Arbeiten beauftragt.