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§ 86 LMG NRW - Rundfunkprogramme bei örtlichen Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Rundfunkprogramme bei Veranstaltungen müssen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden.

(2) Die Zulassung darf für dieselbe Veranstaltung nur einmalig und nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) sowie längstens für die Dauer der Veranstaltung, höchstens für einen Monat, erteilt werden.

(3) Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapazitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt 3 zugewiesen sind und wenn das Rundfunkprogramm nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar ist; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.

(4) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend.