§ 95 POG - Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Personen, die nicht Polizeibeamte sind, können zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben bestellt werden, wenn ein Bedürfnis dafür besteht. Sie haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz. § 94 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Bestellung ist widerruflich.

(2) Die Bestellung erfolgt durch den Minister des Innern und für Sport, für die örtlichen Ordnungsbehörden durch den Behördenleiter. Der Minister des Innern und für Sport kann seine Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.

(3) Personen, die auf Grund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen auf Grund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse auf Grund anderer Gesetze bleiben unberührt.