Versionsverlauf


§ 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB) 
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. 1.
    den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. 2.
    die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.