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§ 44 LBesG M-V - Amtszulagen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des nach § 1 Berechtigten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 12.