§ 25 NatSchG LSA - Abbau von Bodenschätzen (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
Der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, bedarf, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Inhalt und Verfahren einschließlich der Festlegung der zu leistenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehungsweise Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften des Abschnittes 3, soweit dieser Abschnitt nicht Abweichendes regelt.