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§ 3 SächsLVO - Zuständigkeit für die Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Soweit nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien für Entscheidungen zuständig sind, entscheiden für die Laufbahnen

  1. 1.

    der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,

  2. 2.

    der Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Polizei und Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,

  3. 3.

    der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,

  4. 4.

    der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,

  5. 5.

    der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz,

  6. 6.

    der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Umwelt und Landwirtschaft und des Innern für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in deren Geschäftsbereich übertragen werden und

  7. 7.

    der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.