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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 17 EigBetrVO - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

In die nach § 118 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 3 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.