Versionsverlauf

§ 18 LHO - Kreditermächtigungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 darf höchstens Null sein, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung vor.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben,

  2. 2.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Kreditermächtigungen dürfen nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) Sofern die Kreditermächtigung durch Rücklagenzuführung kassenmäßig nicht in Anspruch genommen wird oder Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden, kann für Rücklagenentnahmen in Folgejahren die benötigte Liquidität durch Kreditaufnahme bereitgestellt werden, soweit dafür keine kassenmäßigen Mittel zur Verfügung stehen.