§ 35 LFischG - Schonbezirke
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 793-4
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
- 1.
Gewässerteile, die für den Bestand oder den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
- 2.
Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke).
Die beabsichtigte Einrichtung von Schonbezirken ist in den betreffenden Gemeinden für die Dauer von einem Monat öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich bei der oberen Fischereibehörde zu erheben sind. Verspätet eingehende Einwendungen müssen nicht berücksichtigt werden.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten mit Ausnahme der Benutzung von Fahrzeugen der Fischerei, der Wasser- und Eissport sowie der Gemeingebrauch am Gewässer beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter fischereiberechtigter oder fischereiausübungsberechtigter Personen, so kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig gemacht werden, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die obere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist ohne Entschädigung zu dulden.
(5) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben aufrechterhalten.