§ 5 SBG - Wahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-12
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie
- 2.
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.
(2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.