Versionsverlauf

§ 9 SSpG - Vorsitz im Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Gewährträgers. Er hat den Vorsitz persönlich zu führen. Im Falle der Verhinderung richtet sich seine Stellvertretung nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Bei Zweckverbandssparkassen werden Vorsitz und Stellvertretung im Vorsitz durch die Sparkassensatzung geregelt.