§ 15 ThürBestG - Totenschein und Sektionsschein
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-1
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat der Arzt den Totenschein auszustellen und dem zur Anzeige gegenüber dem Standesamt Verpflichteten zu übergeben. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunkts, der Todesursache und der Todesart, insbesondere zur Aufklärung etwaiger Straftaten, der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.
(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat der sezierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich den Sektionsschein zu übersenden.
(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen und der statistischen Erfassung zuzuführen. Sie sind von der für den Wohnort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde lückenhafte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen. Sie sowie Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen vorher behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die für den Wohnort des Verstorbenen zuständige untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen,
- 1.
wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden, oder
- 2.
wenn der Antragsteller die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und
- a)
durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
- b)
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen und seiner Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Im Fall der Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 21 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 9 sowie § 25 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Datenschutzes und der Statistik zuständigen Ministerium das Ausstellen und den Inhalt des Totenscheins und des Sektionsscheins, deren Empfänger, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen näher zu regeln.