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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 14 BLG - Leistungsbescheid

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.