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§ 55 KomWG - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Die Kosten für die Wahl trägt der Landkreis, soweit sie bei ihm anfallen. Kosten, die bei den Gemeinden anfallen, werden von diesen getragen.