Versionsverlauf


  • ab 28.12.2009 (außer Kraft)

§ 128 SBauVO - Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen

  1. 1.

    mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit Wänden und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen),

  2. 2.

    mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30

verbunden sein.

(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden sein.

(3) Öffnungen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Sofern die Öffnungen weniger als 2,50 m vom nächstgelegenen Einstellplatz entfernt sind, müssen diese mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Januar 2017 durch § 150 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120). Zur weiteren Anwendung s. § 150 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, 120)