§ 77 FhG - Haushalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Der Haushalt der Fachhochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Fachhochschule gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.
(2) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Fachhochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.