§ 23 VSRG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.
(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zur Durchführung der Volksabstimmung verarbeitet, übermittelt, abruft oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.