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Art. 70 BayRiG - Untersuchungsführer und Betreuer oder Pfleger

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Zum Untersuchungsführer und zum Betreuer oder Pfleger (Art. 50 Abs. 2 und 3 und Art. 20 Abs. 2 der Bayerischen Disziplinarordnung) kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, im Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, in Verfahren gegen Landesanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Landesanwalt bestellt werden.