Art. 70 BayRiG - Untersuchungsführer und Betreuer oder Pfleger
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Zum Untersuchungsführer und zum Betreuer oder Pfleger (Art. 50 Abs. 2 und 3 und Art. 20 Abs. 2 der Bayerischen Disziplinarordnung) kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, im Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, in Verfahren gegen Landesanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Landesanwalt bestellt werden.