§ 11 VSG - Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten, Aktenvernichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NW)
Amtliche Abkürzung
VSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in Akten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten, wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der Vernichtung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstellen. § 3 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.