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§ 23 GebrMG

Bibliographie

Titel
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Amtliche Abkürzung
GebrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
421-1

(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt.

(2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei Jahre, sodann um jeweils zwei Jahre bis auf höchstens zehn Jahre verlängert. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die vorangegangene Schutzfrist endet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird. Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über die Eintragung zugestellt worden ist, entrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden.

(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.

(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.

(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung der Schutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrags unterbleibt.

(6) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet.

(7) Löschungen, die aus anderem Grunde als wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen werden, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen.