§ 48 LVwVG - Überweisungsverfügung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung (Überweisungsverfügung). § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.