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Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung - GO)

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) (1)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde11 - 12
Dritter Teil
Gemeindegebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger16a - 26
Fünfter Teil
Verwaltung der Gemeinde27 - 74
1. Abschnitt
Gemeindevertretung27 - 47
2. Abschnitt
Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen47a - 47f
3. Abschnitt
Leitung der Gemeindeverwaltung48 - 72
Unterabschnitt 1
Bürgermeisterverfassung48 - 58
A.
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister50 - 54
B.
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister55 - 58
Unterabschnitt 2
Städte59 - 67
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft75 - 119
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft75 - 95o
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften75 - 76
Unterabschnitt 2
Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung77 - 94
Unterabschnitt 3
Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung95 - 95p
2. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen96 - 100
3. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde101 - 109
4. Abschnitt
Örtliche Prüfung110 - 117
5. Abschnitt
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften118 - 119
Siebenter Teil
Aufsicht120 - 131
Achter Teil
Schlussvorschriften132 - 135a

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) gilt:

"Übergangsvorschrift

(1) Auf die Durchführung von Wahlen

  1. 1.

    der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, sowie

  2. 2.

    der Stadträtinnen und Stadträte, der Landrätinnen und Landräte sowie der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, für die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Stelle öffentlich ausgeschrieben ist,

finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

(2) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, gilt § 35 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes in der bisherigen Fassung fort. Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der sich daran anschließenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, entfällt die Verpflichtung, im Fall der Wiederwahl das Amt weiterzuführen."