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§ 136 PatAnwO - Zustellung des Beschlusses

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen.