§ 136 PatAnwO - Zustellung des Beschlusses
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen.