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§ 38 BGB - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.