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§ 37 SHSG - Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Universität betreibt zu ihrer Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik das Bibliothekssystem der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek.

(2) Das Bibliothekssystem dient mit seiner Zentralbibliothek und großen Bereichsbibliotheken der Bereitstellung von Literatur, Literaturinformationen und anderen Medien in konventioneller und elektronischer Form für Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung. Es wird nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit gestaltet, um

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien,

  2. 2.

    die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebotes für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität und

  3. 3.

    die Beteiligung an hochschulübergreifenden Systemen zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen

zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Universität in einer Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung des Präsidiums, der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt.

(3) Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde auf Vorschlag des Präsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt. Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.

(4) Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr. Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.

(5) Berät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen; sie/er kann sich dabei vertreten lassen.