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§ 182 SGB V - Zuständigkeit für Rentner und Rentenantragsteller

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Personen (versicherungspflichtige Rentner) und die in § 189 genannten Rentenantragsteller gehören der Krankenkasse an, bei der sie zuletzt versichert waren, soweit Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Rentner und Rentenantragsteller gehören der Bundesknappschaft an, wenn sie zuletzt bei der Bundesknappschaft versichert waren oder die Bundesknappschaft für die Feststellung der Rente zuständig ist.

(3) 1 Wird eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse neu errichtet, gehören ihr auch versicherungspflichtige Rentner an, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Krankenkasse gewesen wären, wenn sie bereits bestanden hätte. 2Satz 1 gilt auch für die versicherten Hinterbliebenen.