§ 1 KHG LSA - Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes und des § 2 sicherzustellen. Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten, insbesondere ist gemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist die für die Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und den danach erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Soweit Regelungen nach diesen Vorschriften auch Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen diese im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium.