§ 90 HmbPersVG - Beratende Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei

  1. 1.
    Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,
  2. 2.
    Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,

der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 des genannten Gesetzes vom 14. August 1969 mit der Änderung vom 12. März 1971 (Bundesgesetzblatt I 1969 Seite 1112 und 1971 Seite 185) in seiner jeweiligen Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen des § 16 des Gesetzes über die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) in seiner jeweiligen Fassung und § 17 des Gesetzes über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren und Hochschuldozenten.