§ 90 HmbPersVG - Beratende Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei
- 1.Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,
- 2.Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,
der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 des genannten Gesetzes vom 14. August 1969 mit der Änderung vom 12. März 1971 (Bundesgesetzblatt I 1969 Seite 1112 und 1971 Seite 185) in seiner jeweiligen Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen des § 16 des Gesetzes über die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) in seiner jeweiligen Fassung und § 17 des Gesetzes über die Hochschule für Finanzen Hamburg vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518) nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren und Hochschuldozenten.